Strafgesetzbuch der Demokratischen Republik San Andreas, Stand 01.12.2021
1. Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
2. Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
3. Zeit der Tat
(1) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
4. Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafen bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Geldstrafe bedroht sind.
5. Grundlagen der Strafbarkeit
(1) Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Wer fahrlässig handelt, kann milder bestraft werden.
(2) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
6. Versuch
(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
7. Täterschaft und Teilnahme
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
(3) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
8. Notwehr und Notstand
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
9. Rechtsfolgen der Tat
(1) Rechtsfolgen einer Tat können sein:
Hauptstrafen:
Geldstrafe
Freiheitsstrafe
Nebenstrafen:
Fahrverbot
Führungsaufsicht
Entziehung der Fahrerlaubnis
Berufsverbot
Unterbringung
Suspendierung
(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist 200 Hafteinheiten
(3) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist $200.000
(4) Eine Geldstrafe kann auch verhangen werden, soweit Sie nicht im Gesetz festgehalten ist, jedoch für Tat und Schuldangemessen erachtet wird. 60 Hafteinheiten entsprechen einer Geldstrafe in Höhe von $80.000.
(5) Die Höchstmaße (200 Hafteinheiten/$200T) können nur von einem Richter verhängt werden. Wenn ein Angeklagter bei seiner Bearbeitung im Staatsgefängnis eine Strafe über 60 Hafteinheiten und/oder $80.000 erhalten sollte, muss ein Richter hinzugezogen werden, um ein höheres Strafmaß (bis zur maximalen Strafe) zu verhängen. Sollte kein Richter verfügbar sein, dürfen maximal 100 Hafteinheiten und/oder $125.000 verhängt werden. Im Falle eines Haftbefehls durch einen Richter gilt das Höchstmaß von 200HE und/oder $200.000.
10. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
(1) Verletzt dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. Bei ähnlichen Strafgesetzen (z.B. Körperverletzung und schwere Körperverletzung beim selben Opfer) wird nur eine Straftat erkannt. Es wird die Straftat mit dem höheren Strafmaß gewählt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so werden die Strafen addiert.
11. Einziehung
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
auf Grund eines erlangten Rechts.
12. Strafantrag und Strafanzeige
(1) Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafantrag zu stellen.
(2) Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
(3) Ein Strafantrag, der zurückgenommen wurde, kann nicht erneut gestellt werden.
Besonderer Teil
§1 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 2.000 Dollar bestraft.
§2 Beleidigung
Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.500 Dollar zu bestrafen.
§3 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis 30 Hafteinheiten sowie mit Geldstrafe bis zu 3.000 Dollar bestraft.
§4 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und/oder mit Geldstrafe bis zu 2.500 Dollar bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§5 Schwere Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 45 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 3.000 Dollar bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§6 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und/oder mit Geldstrafe bis 3.500 Dollar bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§7 Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $12.000 zu bestrafen.
§8 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§9 Diebstahl
Wer eine fremde Sache einem Anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 2.000 Dollar zu bestrafen.
§10 Raub
(A) Wer eine Person oder einen Laden ausraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $3.500 bestraft.
(B) Wer einen schweren Raub (Juwelier/Bank) begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $7.000 bestraft.
§11 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten und/oder mit Geldstrafe bis 10.000 Dollar bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§12 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis zu 30.000 Dollar bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§13 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Geldstrafe von 1.500 Dollar wird bestraft, wer
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht beseitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist, oder
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach diesem oder eines anderen Gesetzes verboten ist.
§14 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 2.500 Dollar bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§15 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
.. wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und Geldstrafe bis 6.000 Dollar bestraft.
§16 Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
.. nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
(2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
die Vorfahrt nicht beachtet,
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
an Fußgängerüberwegen falsch fährt
.. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Geldstrafe bis zu 6.000 Dollar bestraft.
§17 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse verbreitet oder
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
.. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis 10 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 8.000 Dollar bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§18 Mord
(1) Der Mörder wird mit 100 Hafteinheiten sowie $75.000 bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechttriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
.. einen Menschen tötet.
§19 Meineid
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $10.000 bestraft.
§20 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (gelbe Seiten) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und Geldstrafe bis 8.000 Dollar. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1).
§21 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis 6.000 Dollar bestraft.
§22 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten bestraft.
§23 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 12.500 Dollar bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Einem Gefangenen steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§24 Besitz illegaler Waffen
Wer Waffen der Kategorie C (Langwaffen) besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 15.000 Dollar zu bestrafen.
Bürger dürfen Waffen nach §2 sowie §3 WaffG führen und nur nach §5 WaffG nutzen.
§25 Vermummung in der Öffentlichkeit
Wer sich in der Öffentlichkeit absichtlich unkenntlich macht, ist mit einer Geldstrafe bis $2.250 zu bestrafen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitarbeiter staatlicher Behörden, jedoch nur, wenn die Kleidung, die zur Vermummung führt, offiziell als Dienstkleidung eingetragen ist.
§26 Sachbeschädigung
Wer Wertgegenstände beschädigt oder zerstört wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 15 Hafteinheiten und den Ersetzungs- bzw. der Reparaturkosten bestraft.
§27 Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten und Geldstrafe bis 5.000 zu bestrafen.
(2) Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§28 Sicherheitsbereiche
(A) Bei unbefugtem Betreten eines staatlichen Sicherheitsbereiches muss mit sofortigem Schusswaffengebrauch gerechnet werden. Zudem ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Dollar und einer Freiheitsstrafe nicht unter 30 Hafteinheiten zu rechnen.
(B) Helikopter müssen bei der jeweiligen Fraktion für den Bereich Militärbasis und Staatsgefängnis im voraus um Landeerlaubnis bitten. Die Strafe bezieht sich auf Absatz 1.
(C) Zu den in Absatz 1 genannten Sicherheitsbereichen gehören:
Die Militärbasis
Das Staatsgefängnis (der Parkplatz sowie der äußere asphaltierte Kreis rund um das Gelände zählen dazu)
Der Staatlichen Ordnung obliegt es einen zeitlich begrenzten Platzverweis zu erteilen.
§29 Geheimhaltungsgesetz
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als
Mediziner und die dazugehörigen Untergruppen, Apotheker, Angehörigen eines anderen Heilberufs, oder Psychologe,
Amtsträger, der Exekutive, der Staatsanwälte, der Richterschaft und des Einreiseamtes,
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,
Bankier oder Banker, die von der obersten Behörde anerkannt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 60 Hafteinheiten und mit einer Geldstrafe von mindestens $10.000 bestraft.
§30 Behinderung behördlicher Maßnahmen
Personen, die die amtlichen Tätigkeiten von Beamten staatlicher Fraktionen vorsätzlich stören, werden mit einer Geldstrafe von $3.000 bestraft.
§31 Gründung krimineller Vereinigung
Wer eine kriminelle Vereinigung gründet und/oder eine kriminelle Organisation zum Zeitpunkt der Verhaftung führt/leitet, ist mit einer Freiheitsstrafe von 100 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $50.000 zu bestrafen.
§32 Handeln im Namen einer kriminellen Vereinigung
Wer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung illegale Aktivitäten vollzieht, handelt im Namen der Vereinigung und wird somit mit einer Freiheitsstrafe von 50 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $10.000 bestraft.
§33 Gründung terroristischer Vereinigung
Wer eine terroristische Vereinigung gründet und/oder eine terroristische Organisation zum Zeitpunkt der Verhaftung führt/leitet, ist mit einer Freiheitsstrafe von 150 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $100.000 zu bestrafen.
(1) Ob eine Vereinigung als terroristisch gilt, wird durch einen Richter entschieden und in das Register aller terroristischer Vereinigungen eingetragen. Im Zweifelsfall wird die Person nach §31 (als Gründer) bzw. §32 (als Mitglied) bestraft.
(2) Mitglieder von Staatsfraktionen können einen Antrag beim Department of Justice stellen, dass eine Organisation als terroristisch eingestuft werden sollte. Ein solcher Antrag muss triftige Gründe und einen ordentlich verfassten Text aufweisen.
§34 Handeln im Namen einer terroristischen Vereinigung
Wer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung illegale Aktivitäten vollzieht, handelt im Namen der Vereinigung und wird somit mit einer Freiheitsstrafe von 100 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $80.000 bestraft.
§35 Beteiligung an einer Schlägerei
Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und/oder eine Schlägerei anzettelt, wird mit einem Bußgeld von $2.000 bestraft.
§36 Bedrohung
Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten sowie mit Geldstrafe von $5.000 bestraft.
§37 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten und mit einer Geldstrafe von $8.000 bestraft.
§38 Geldwäsche
Wer Gelder, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren (Schwarzgeld) annimmt, besitzt, weiterreicht, wäscht oder als Zahlungsmethode nutzt, macht sich strafbar. Dem Verurteilten muss durch Behörden entweder das Schwarzgeld abgenommen werden, woraufhin es vernichtet wird oder es selbst vernichten mit behördlich Angestellten als Zeugen der Vernichtung. Zusätzlich wird der Verurteilte mit einer Haftstrafe von nicht weniger als 10 Hafteinheiten bestraft.
§39 Drogenbesitz
(1) Der Besitz von Heroin, Cannabis (max. 5 Gramm als Eigenbedarf), Crystal Meth, LSD, Opium, Mohn, Ecstasy, Lean sowie Kokain (Betäubungsmittel) wird mit einer Geldstrafe von $3.500 bestraft.
(2) Bei einem Besitz von mehr als 50 Gramm wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von $5.000 bestraft.
§40 Drogenhandel
(1) Wer mit Betäubungsmittel handelt wird mit einer Geldstrafe von $5.000 bestraft.
(2) Der Handel mit Drogen ab 10 Gramm wird mit einer Freiheitsstrafe von 35 Hafteinheiten und $7.500 bestraft.