Gesetzbuch des Staate San Andreas

Anwaltsgesetz [AnwG]
§1 Zulassung
(1) Wer eine Tätigkeit als Rechtsbeistand bzw. Anwalt aufnehmen möchte, hat sich beim Department of Justice zu bewerben. Eine Anstellung beim Department of Justice ist nicht zwingend notwendig um als Anwalt zu praktizieren. Um als unabhängiger Anwalt praktizieren zu können benötigt es einer sog. “Unabhängigen Anwaltslizenz”, welche nur von der Anwaltskammer des Department of Justice (Justizminister) ausgestellt werden kann.
(2) Es ist nur dem Justizminister und Stellv. Justizminister gestattet, Anwälte einzustellen.
(3) Das Department of Justice behält sich vor, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn gegen geltendes Recht verstoßen wird.
(4) Um eine unabhängige Kanzlei führen zu können benötigt es einer Kanzleiführungslizenz, welche ausschließlich vom Justizminister ausgestellt werden kann. Führen einer Kanzlei ohne Lizenz ist rechtswidrig.
(5) Es ist einem unabhängigen Anwalt nur erlaubt zu praktizieren, wenn er/sie einer Kanzlei angehört. Unabhängige Anwaltslizenzen sind ungültig, wenn der Inhaber keiner Kanzlei angehört.

§2 Arbeitsweise
(1) Ein Anwalt ist berechtigt einen Mandanten zu vertreten, wenn dieser einen Anwalt verlangt. Ein Beklagter kann in jeder Phase des rechtlichen Prozesses einen Anwalt anfordern.
(2) Wenn ein Anwalt des Department of Justice als Pflichtverteidiger durch eine staatliche Institution gerufen wird, muss dieser der Aufforderung nachgehen. Jedoch kann sich ein Anwalt, nachdem dieser über den Fall aufgeklärt wurde, gegen ein Mandat entscheiden.

§3 Anwaltskosten
(1) Anwälte des Department of Justice dürfen selbst entscheiden, ob sie eine Bezahlung verlangen. Jedoch muss dies dem Angeklagten mitgeteilt werden, bevor ein Mandat eingegangen wird. Die Höhe der Kosten kann der Anwalt selbst festlegen. Diese Regelung kann in unabhängigen Kanzleien abweichen oder gar nichtig sein.

§4 Schweigepflicht
(1) Die Schweigepflicht von Anwälten umfasst die Pflicht zur Geheimhaltung aller relevanten Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandates bekannt werden.
(2) Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht führt zum Entzug der Lizenz und kann mit einem Bußgeld oder einer Haftstrafe bestraft werden.
Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]
§1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§3 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§4 Begriff der Sache
(1) Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
(2) Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(4) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
Samen wird mit dem Aussäen, eine Planze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

§5 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit ist:
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand der Natur nach ein vorübergehender ist.

§6 Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärungeines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

§7 Bindung an den Antrag
Wer in einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§8 Annahme des Antrags
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.
(2) Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

§9 Vertretung
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen der Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertetenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

§10 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§11 Sach und Rechtsmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.
(2) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
(3) Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

§12 Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

§13 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache zu gestatten.

§14 Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§15 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§16 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

§17 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§18 Haftung des Gastwirts
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Bewirtung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Die Ersatzpflicht trifft ebenso nicht ein, wenn der Gastwirt auf mögliche Entstehende Schäden oder Verluste hingewiesen hat.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge und auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind.

§19 Herausgabeanspruch
(1) Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(2) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

§20 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§21 Erwerb des Besitzes
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

§22 Erwerb des Eigentums
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

§23 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

§24 Testamente
Testamente müssen vor dem Todeszeitpunkt vom Erblasser verfasst, unterschrieben und von einem zugelassenen Richter abgesegnet werden. Sie müssen klar und deutlich zu verstehen, frei von Gesetzesverletzungen und in der Amtssprache des Staates niedergeschrieben sein.

Ein Testament muss folgende Dinge beinhalten:
  • Name, Vorname, Geburtsdatum des Erblassers
  • Datum und Uhrzeit des Verfassungszeitpunkts
  • Sicherheit der geistigen Verfassung des Erblassers
  • Erben müssen bei vollem Namen genannt werden

  • Folgende Dinge dürfen nicht vererbt werden:
  • Berufspositionen in staatlichen Behörden
  • Verträge des Erblassers
  • Schulden
  • Beamtengesetz [BG]
    Beamtengesetz der Demokratischen Republik San Andreas, Stand 01.06.2022


    §1 Geltung
    (1) Dieses Gesetz gilt für alle Beamtinnen und Beamten, auch in der Probezeit, der Demokratischen Republik San Andreas.
    (2) Beamter ist, wer zu einer Exekutivbehörde in einem Dienstverhältnis steht und entsprechend vom Minister oder von Autorisierten vereidigt wurde.
    (3) Beamter ist ebenfalls, wer in einem Dienstverhältnis zu einer staatlichen geführten Organisation oder staatlich geführten Firma steht und entsprechend vom Minister oder von Autorisierten vereidigt wurde.
    (4) Dieses Gesetz tritt am 01.06.2022 in Kraft.

    §2 Hierarchie
    (1) Oberster Dienstherr ist der dem Verwaltungsbereich Inneres zugeordnete Minister.
    (1.1) Der Minister für Inneres kann Behördenleiter autorisieren, Vereidigungen abzuhalten.
    (2) Dienstvorgesetzter ist Leiter der Exekutivbehörde, in welcher der Beamte arbeitet.
    (3) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten oder Beamten auf Probe im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Anordnungen erteilen darf.

    §3 Verbeamtung
    (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt auf Lebenszeit, nachdem der Arbeitnehmer die zwei Probezeit bestanden hat. Während der Probezeit ist der Titel Beamter auf Probe zu führen.
    (2) §3, Absatz 1, verliert an Gültigkeit, wenn
    (2.1) dem Beamten vorzeitig gekündigt wird. Über die Kündigung hat als Oberster Dienstherr der dem Bereich Inneres zugeordnete Minister zu entscheiden.
    (2.2) der Beamte während seiner Probezeit aus dem Dienst ausscheidet.
    (3) Die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Ablegen des Diensteides vor dem für den Verwaltungsbereich Inneres zuständigen Minister. Wörtlich ist folgender Eid abzulegen: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt mit bestem Wissen und Können ausüben, Gesetze und Verfassung befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft wahrnehmen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde".
    (3.1) Nach Ablegung des Diensteides erhält der Beamte auf Probe, nun Beamter, seine Diensturkunde.

    §3 Pflichten und Rechte
    (1) Jeder Beamte und Beamte auf Probe ist zur absoluten Treue gegenüber der Demokratischen Republik San Andreas verpflichtet.
    (2) Mit Einritt in das Beamtenverhältnis übernimmt der Beamte folgende weitere Pflichten:
    1. Das stetige Eintreten für die Demokratische Republik San Andreas.
    2. Das achtungswürdige Verhalten im Dienst.
    3. Die absolute Amtsverschwiegenheit.
    4. Die absolute Gehorsamspflicht gegenüber dem Obersten Dienstherr, dem Dienstvorgesetzten und dem Vorgesetzten.
    5. Die persönliche Verantwortung für Rechtmäßigkeit der auszuführenden Tätigkeiten.
    6. Die volle Hingabe an den Beruf.
    7. Die Einhaltung der in Zusammenarbeit mit der Exekutivbehörde und der Regierung festgelegten Arbeitszeiten.
    8. Die Einhaltung der in Zusammenarbeit mit der Exekutivbehörde und der Regierung im Arbeitsvertrag festgelegten Vereinbarungen.
    (3) Mit Eintritt in das Beamtenverhältnis übernimmt der Beamte folgende Rechte:
    1. Den Anspruch auf sechs Wochen Urlaub im Jahr, unabhängig von den geleisteten Überstunden.
    2. Die monatliche Auszahlung eines von der Regierung festgelegten Gehalts.
    3. Den Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Krankheits - oder Schwangerschaftsfall sowie bei Pflege eines Verwandten.
    4. Den Anspruch auf Pensionszahlungen nach mindestens 40 Jahren Arbeitszeit. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Staat zur Zahlung von Invalidenrente verpflichtet.
    5. Den Anspruch auf Unterstützungszahlungen an die Familie im Falle, dass der Beamte im Dienst verstirbt.
    6. Den Anspruch auf Freistellung vom Dienst bei Ausübung eines politischen Amtes.
    (4) Der Beamte auf Probe hat alle in §4 genannten Pflichten zu erfüllen. Aus §4 (3) gilt für den Beamten auf Probe nur 2. Die monatliche Auszahlung eines von der Regierung festgelegten Gehalts.

    §5 Diziplinarmaßnahmen
    (1) Der Staat ist berechtigt, bei Fehlverhalten der Behörde oder Beamten jener Disziplinarmaßnahmen oder Sanktionen (1) zu verhängen.
    1. Die Sanktion darf gegen eine gesamte Behörde verhangen werden.
    2. Die Sanktion darf gegen einzelne Beamte verhangen werden.
    (2) Über die Art der Disziplinarmaßnahme oder Sanktion entscheidet der Dienstvorgesetzte in Absprache mit dem Obersten Dienstherren.
    (3) Bei Disziplinarmaßnahmen oder Sanktionen gegen die Behördenleitung oder der gesamten Behörde liegt die Entscheidung alleinig beim Obersten Dienstherren.

    §6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    Das Department of Justice wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten (§4) sowie das Disziplinarverfahren (§5) zu erlassen.

    Verordnung zu §5 BG
    Dienstaufsichtsbeschwerden welche von extern gegenüber einer Behörde gestellt werden, müssen über den Inspector General abgewickelt werden.
    Der Inspector General wird ermächtigt in Absprache mit dem Innenministerium Sanktionen gegenüber einem Beamten oder gegenüber einer Behörde zu erlassen.
    Erklärung 1 zu §5 “Disziplinarmaßnahmen oder Sanktionen”
    Stellt die Bevölkerung ein Fehlverhalten der Behörde fest darf dieser disziplinarische Maßnahmen gegen den Verursacher vollziehen, diese Maßnahmen können bei sehr schweren Fällen das Dienstverhältnis betreffen.
    Der Innenminister kann in Absprache mit dem Ministerpräsidenten ebenso Fehlverhalten sanktionieren, oder die Sanktion des Verhaltens anordnen, der Behördenleiter hat die Pflicht Maßnahmen gegen Mitarbeiter durchzusetzen und bei Wunsch in deren Namen Einspruch anzulegen.
    Datenschutzgesetz [DSG]
    §1 Pressekodex
    (1) Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Verstöße gegen die genannten Punkte, Schaden dem Ansehen des Journalismus und stellen einen strengen Verstoß gegen den Pressekodex dar.
    (2) Sorgfaltspflicht: Berichterstattung - gleich welcher Form - basierend auf Vermutungen und Gerüchten, ist ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Aspekte einer Thematik erfolgen.
    (3) Richtigstellung: Stellt sich eine Berichterstattung im Nachgang als falsch heraus, muss eine gleichwertig wirksame Gegendarstellung der Presse erfolgen.
    (4) Grenzen der Recherche: Es ist untersagt, zu Recherchezwecken unlautere Methoden zu verwenden.
    (5) Trennung von Werbung und Redaktion: Journalistische Inhalte und Werbung sind klar voneinander abzugrenzen. Werbung ist stets unmissverständlich als solche zu kennzeichnen.
    (6) Persönlichkeitsrechte: Die identifizierende Berichterstattung über Personen, darf nur bei großem öffentlichen Interesse erfolgen. In anderen Fällen darf über Personen nur mit einem ausdrücklichen, zweckgebundenen Einverständnis berichtet werden.
    (7) Schutz der Ehre: Die Ehre der Menschen darf in den Medien niemals durch unangemessene Berichterstattung verletzt werden.
    (8) Diskriminierung und Diskreditierung: Pressevertreter dürfen keine Personen und / oder Unternehmen ihren Berichterstattungen diskriminieren oder diskreditieren.
    (9) Unschuldsvermutung: Medienberichte über Strafverfahren sind stets frei von Vorurteilen. Es gilt ausdrücklich die Unschuldsvermutung.

    §2 Ausweispflicht
    (1) Alle Medienvertreter müssen sich mit einer Presselizenz oder einem gleichwertigen Dokument, ausgestellt vom Department of Justice, auf Anfrage als solche identifizieren.
    (2) Eine Presselizenz führt nicht zu einem verpflichtenden Anspruch auf Auskunft.

    §3 Staatliche Behörden
    (1) Einsatzkräfte - gleich elcher staatlichen Behörde - dürfen niemals durch die Tätigkeiten der Medienvertreter so sehr gestört werden, dass die polizeilichen Aufgaben nicht erfüllt werden können.
    (2) Einsatzkräfte haben erst das Recht, Journalisten sowie anwaltliche Rechtsbeistände einem Einsatzort zu verweisen, wenn diese den Einsatz so sehr stören, dass es mit den oben genannten Personen vor Ort den Beamten unzumutbar wäre den Einsatz sorgfältig zu beenden.
    (3) Die namentliche Nennung der Mitarbeiter von Sondereinsatzkräften ist strengstens untersagt und führt zum Verlust der Presselizenz.
    (4) Niemand ist verpflichtet einem Medienvertreter Auskunft zu erteilen.
    (5) Unter “stören” und “behindern” von Einsatzkräften versteht man ein unverhältnismäßiges Verhalten und Eingreifen seitens der Störer.

    §4 Aufhebung des Datenschutzes
    Der Datenschutz und das Recht auf Privatsphäre kann von einem richterlichen Beschluss aufgehoben werden, darf aber auch nur in den zugehörigen Fall und nicht nach außen getragen werden. Ausnahme hierfür ist:

    (a) Sollte einer Berufsgruppe (Firmen und staatliche Institutionen), einer Person, oder einer Gruppe ein Geheimnis anvertraut werden, welches zu einer mittelschweren bis schweren Straftat führen kann bzw. führte, so haben diese das Recht, dies der Exekutive oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen und sind somit vom Datenschutzgesetz freigestellt, ohne eine Strafe zu befürchten.

    (b) Sollte die Exekutive einer hoheitlichen Arbeit nachgehen und hierfür ist eine Information einer Berufsgruppe, einer Person, oder einer Gruppe dringend nötig, z.b. Bei der Feststellung einer Identität bei einer mittelschweren Straftat, so ist die Berufsgruppe, Person, oder die Gruppe vom Datenschutzgesetz freigestellt und haben keine Strafe zu befürchten.

    §5 Recht am geistigen Eigentum
    (1) Es darf kein geistiges Eigentum von Anderen für den eigenen Zweck verwendet werden, außer man hat das Einverständnis des Urhebers. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe in Höhe von $5.000 und dem dadurch entstandenen Schaden des Urhebers geahndet.
    (2) Es darf kein geistiges Eigentum von anderen als das Eigene deklariert werden. Das Verwenden von geschütztem Material darf nur Zitiert und mit Quelle verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe in Höhe von $3.000 und einer Entschädigung für den Urheber geahndet.

    §6 Aufnahmen
    Aufnahmen dürfen im Grunde getätigt werden allerdings sind diese auf Wunsch der Betroffenen Person zu zensieren oder zu widerrufen. Ausgenommen davon sind Aufzeichnungen die in Zusammenarbeit mit Exekutivbehörden erstellt wurden, aufgrund von Strafverfolgungen was den widerruf anbelangt.

    Falls ein Widerruf rechtens abgegeben wurde, ihm jedoch nicht entsprechend nachgegangen wurde, muss dieser mit mindestens einer Strafe von $4.000 und dem dadurch entstandenen Schaden in Form einer Entschädigung geahndet.

    (A) Nacktaufnahmen müssen immer zensiert werden solang keine Genehmigung vorliegt. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Strafe von $8.000 und dem dadurch entstandenen Schaden in Form einer Entschädigung geahndet.

    (B) Medienvertreter haben das Recht Aufzeichnungen von staatlichen sowie privaten Grund und Boden sowie den dazugehörigen Bauten zu erstellen. Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit auf Widerruf der Verwendung dieser Aufnahmen, jedoch muss dieser Widerruf geltend gemacht werden bevor diese Veröffentlicht werden, sonst verfällt dieses Recht.

    Zuwiderhandlungen werden mindestens in Kombination mit Hausfriedensbruch, $7.000 und dem dadurch entstandenen Schaden in Form einer Entschädigung geahndet. Innenräume Staatlicher Einrichtungen dürfen nicht gefilmt werden so lange der Bereich nicht öffentlich Zugänglich ist, was allerdings durch Einholung einer Erlaubnis der verantwortlichen Staatsbehörde nicht geltend wird.

    (C) Das Department of Justice nimmt sich das Recht heraus, Widerrufe von Privatpersonen mit einer Genehmigung der Aufnahmen entgegen zu wirken, solange öffentliches Interesse an diesen besteht.

    (D) Staatliche Behörden sowie deren Mitarbeiter verrichten Öffentlichkeitsarbeit und haben entsprechend im Dienst kein Recht auf Widerruf der Aufzeichnungen.
    Grundgesetz [GG]
    Abkürzungen & Definitionen
    Diese Definitionen sind für alle Teile des Gesetzes gültig.

  • Department of Justice (DoJ)
  • Los Santos Police Department (LSPD)
  • Chief of Police (CoP)
  • Assistant Chief of Police (ACoP)

  • Artikel 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 2
    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Artikel 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Artikel 4
    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und welt- anschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

    Artikel 5
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

    Artikel 6
    (1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Artikel 7
    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
    (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
    Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]
    §1 Gerichte
    (1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
    (2) Die Gerichtssprache ist deutsch.

    §2 Gerichtsbarkeit
    (1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Department of Justice ausgeübt

    §3 Justizminister
    (1) Der Justizminister ist der oberste Beamte des Department of Justice
    (2) Ihm obliegt die Dienstaufsicht

    §4 Gerichtsverhandlungen
    (1) Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Department of Justice gehörende Verfahren werden Schöffengerichte gebildet.

    §5 Schöffengericht
    (1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.
    (2) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.
    (3) Sollten zu einer Verhandlung nicht genügend Schöffen zur Verfügung stehen, entscheidet der Vorsitzende.

    §6 Schöffenamt
    (1) Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Zivilisten versehen werden.
    (2) Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwälte
  • Gerichtliche Vollstreckungsbeamte sowie Polizeivollzugsbeamte
  • (3) Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
  • Personen, die in Folge eines Verbrechens zu einer Haftstrafe verurteilt wurden.
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens schwebt, die eine Verurteilung zu erwarten lässt.


  • §7 Entfernung aus dem Schöffenamt
    (1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
    (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende Richter

    §8 Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen
    (1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und des Angeklagten kann ein Schöffe wegen der Besorgnis der Befangenheit von seinem Amt entbunden werden.
    (2) Die Gegenseite ist vor einer Entscheidung zu hören.
    (3) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

    §9 Pflichtverletzung eines Schöffen
    (1) Gegen einen Schöffen, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

    §10 Staatsanwaltschaft
    (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt durch:
  • Den Generalstaatsanwalt
  • Den Staatsanwälten
  • (2) Referendaren kann die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Staatsanwalts übertragen werden. Ein Staatsanwalt muss darüber die Aufsicht führen.

    §11 Dienstaufsicht
    (1) Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft obliegt dem Generalstaatsanwalt, soweit sie nicht dem Justizminister obliegt.
    (2) Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
    (3) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben die Rechte und Pflichten der Strafprozessordnung (StPO)

    §12 Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
    (1) Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von dem Gericht unabhängig.

    §13 Öffentlichkeit
    (1) Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich.
    (2) Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn
  • Eine Vernehmung eines Beteiligten schutzwürdige Interessen veröffentlichen würde.
  • Eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist.
  • Wenn um eine Gefährdung des Lebens eines Beteiligten zu fürchten ist.


  • §14 Sitzungspolizei
    (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
    (2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen.

    §15 Ordnungsmaßnahmen
    (1) Gegen Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder nicht an der Sitzung beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann der Vorsitzende ein Ordnungsgeld bis $7.500 oder Ordnungshaft bis 30 Hafteinheiten anordnen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
    (2) Die Vollstreckung hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
    (3) Eine Entscheidung ergeht im Beschlusswege. Der Beschluss ist im Protokoll aufzunehmen.
    Luftverkehrsordnung [LuftVO]
    §1 Fluglizenz
    (1) Fliegen ohne gültige Fluglizenz ist verboten und wird mit einer Geldstrafe von $30.000 bestraft.

    §2 Flughöhe
    (1) Die Flughöhe wird in Fuß berechnet und beträgt 1200 Fuß [oder 400 Meter]
    (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Sondereinsatzkräfte im Rahmen ihrer Einsatztätigkeit.
  • In Los Santos: über dem Maze-Bank Tower
  • In Sandy Shores: auf der Mittelhöhe des Mount Chiliad
  • In Paleto Bay: Doppelt so hoch wie die Bäume des Paleto Forest

  • §3 Landen
    (1) Es darf nur auf den dafür vorgesehenen Landeflächen gelandet werden.
    (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Sondereinsatzkräfte im Rahmen ihrer Einsatztätigkeit.

    §4 Spezielles Landeverbot
    (1) Unbefugten ist das Landen auf folgenden Geländen verboten:
  • Militärgelände
  • Police Department/Department of Justice/FIB Headquater
  • Flugzeugträger
  • Staatsgefängnis
  • Landeplätze der Krankenhäusern
  • Staatsgelände
  • (2) Sollten Unbefugte trotzdem auf den in §4 Abs. 1 definierten Geländen landen, wird der Pilot mit einer Geldstrafe von mindestens $15.000 bestraft.
    Medizinische Ordnung [MO]
    §1 Aufgaben des Krankenhauspersonals
    (1) Ein Arzt ist dazu verpflichtet, Bewohner des Staates neutral, in bestmöglichem und vollem Umfang nach besten wissen zu behandeln.
    (2) Eine Ausnahme ist nur gültig, wenn:
  • Der Patient Aggressionen gegenüber dem Personal aufweist
  • Aus Eigenschutz keine Behandlung durchgeführt wird
  • Ein Behandlungsstop kann maximal in Höhe von zwei Tagen ausgesprochen werden
  • (3) Das Krankenhauspersonal ist dazu verpflichtet Verbrechen zu melden, auch bei einer Vermutung. Zudem ist ist es verpflichtet wahrheitsgetreu auszusagen. Die Meldung kann anonym erfolgen.
    (4) Das Krankenhauspersonal muss ein Aktensystem gewissenhaft und wahrheitsgetreu führen
    (5) Nur Psychologen oder Leiter des Los Santos Medical Department dürfen ein Gutachten erstellen:
  • Dieses muss wahrheitsgetreu durchgeführt werden
  • Muss neutral geschrieben werden
  • Behandelnder Arzt und Patient dürfen nicht verwandt sein
  • (6) Nur Ärzte dürfen eine Krankmeldung oder ein Rezept ausstellen
    (7) Tod einer Person feststellen
    (8) Dem Krankenhauspersonal ist es verboten maskiert zu sein.

    §2 Ärztliche Schweigepflicht
    (1) Das Medical Personal und die Mitarbeiter von gerichtlich anerkannten Sozialeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über ihre Ausübungen ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.
  • Sollte ein Mitglied der o.g. staatlichen Institutionen die Verschwiegenheit brechen, so kann ein Verfahren gegen dieses Mitglied eingeleitet werden, eine schriftliche Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung erfolgen.
  • (2) Ausnahmen der Schweigepflicht entstehen dann, wenn sie:
  • Durch einen Richterlichen Beschluss entbunden wird § 2 Abs. 3
  • (3) Die Aufhebung einer ärztlichen Schweigepflicht ist nur mit einem schriftlichen Antrag möglich. Die Einsicht umfasst:
  • Körperliche Vorerkrankungen
  • Körperliche Verletzungen

  • Die Einsicht umfasst nicht:
  • geistige und/oder psychische Erkrankungen
  • DNA Spuren und Profile

  • §3 Verschreibungspflichtige Medikamente & Krankschreibungen
    (1) Der Arzt muss die richtigen Medikamente für die aktuelle Behandlung eines Patienten beordern.
    (2) Betäubungsmitteln dürfen nur von einem geschulten Arzt oder Professor verordnet werden
  • Der Illegale Handel, Anbau & Zubereitung von BTM ist auch den LSMD- Mitarbeitern untersagt.
  • Dürfen ein Rezept vom BTM ausstellen, wenn es notwendig ist
  • Das Rezept muss vom Patienten mitgeführt werden
  • Das Rezept muss in den Akten hinterlegt werden
  • Das Rezept muss bei einer Überprüfung unverzüglich vorgelegt werden, sollte dies nicht geschehen, entfällt die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung
  • Die medikamentöse Behandlung kann zur Fahruntüchtigkeit führen, weshalb Mediziner verpflichtet sind über Nebenwirkungen zu informieren
  • Willkürliche Ausstellungen bzw. Verschreibungen sind verboten! Sie werden Strafrechtlich verfolgt.
  • (3) Was alles in eine Krankmeldung gehört:
  • Name, Alter, Geburtsort, Beruf
  • Dauer der Krankschreibung
  • Medikamenten Planung
  • Dauer der Medikamenteneinnahme
  • Bei Nichteinhaltung ist eine Krankmeldung ungültig.

  • §4 Verstöße gegen die Medizinische Ordnung
    Ein Verstoß gegen die Medizinische Ordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 20.000 Dollar bestraft
    Weiterhin kann eine temporäre Suspendierung erfolgen. Bei besonderer schwere des Verstoßes kann eine dauerhafte Suspendierung erfolgen.
    Strafgesetzbuch [StGB]
    Strafgesetzbuch der Demokratischen Republik San Andreas, Stand 01.12.2021


    1. Keine Strafe ohne Gesetz
    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    2. Zeitliche Geltung
    (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
    (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
    (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
    (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

    3. Zeit der Tat
    (1) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

    4. Verbrechen und Vergehen
    (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafen bedroht sind.
    (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Geldstrafe bedroht sind.

    5. Grundlagen der Strafbarkeit
    (1) Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Wer fahrlässig handelt, kann milder bestraft werden.
    (2) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

    6. Versuch
    (1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
    (2) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
    (3) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

    7. Täterschaft und Teilnahme
    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
    (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
    (3) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

    8. Notwehr und Notstand
    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    9. Rechtsfolgen der Tat
    (1) Rechtsfolgen einer Tat können sein:

    Hauptstrafen:
  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe

  • Nebenstrafen:
  • Fahrverbot
  • Führungsaufsicht
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Berufsverbot
  • Unterbringung
  • Suspendierung
  • (2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist 200 Hafteinheiten
    (3) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist $200.000
    (4) Eine Geldstrafe kann auch verhangen werden, soweit Sie nicht im Gesetz festgehalten ist, jedoch für Tat und Schuldangemessen erachtet wird. 60 Hafteinheiten entsprechen einer Geldstrafe in Höhe von $80.000.
    (5) Die Höchstmaße (200 Hafteinheiten/$200T) können nur von einem Richter verhängt werden. Wenn ein Angeklagter bei seiner Bearbeitung im Staatsgefängnis eine Strafe über 60 Hafteinheiten und/oder $80.000 erhalten sollte, muss ein Richter hinzugezogen werden, um ein höheres Strafmaß (bis zur maximalen Strafe) zu verhängen. Sollte kein Richter verfügbar sein, dürfen maximal 100 Hafteinheiten und/oder $125.000 verhängt werden. Im Falle eines Haftbefehls durch einen Richter gilt das Höchstmaß von 200HE und/oder $200.000.

    10. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
    (1) Verletzt dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. Bei ähnlichen Strafgesetzen (z.B. Körperverletzung und schwere Körperverletzung beim selben Opfer) wird nur eine Straftat erkannt. Es wird die Straftat mit dem höheren Strafmaß gewählt.
    (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so werden die Strafen addiert.

    11. Einziehung
    (1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
    (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
    (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
  • durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
  • auf Grund eines erlangten Rechts.

  • 12. Strafantrag und Strafanzeige
    (1) Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafantrag zu stellen.
    (2) Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
    (3) Ein Strafantrag, der zurückgenommen wurde, kann nicht erneut gestellt werden.


    Besonderer Teil

    §1 Hausfriedensbruch
    Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 2.000 Dollar bestraft.

    §2 Beleidigung
    Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.500 Dollar zu bestrafen.

    §3 Üble Nachrede
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis 30 Hafteinheiten sowie mit Geldstrafe bis zu 3.000 Dollar bestraft.

    §4 Körperverletzung
    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und/oder mit Geldstrafe bis zu 2.500 Dollar bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    §5 Schwere Körperverletzung
    (1) Wer die Körperverletzung
  • durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 45 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 3.000 Dollar bestraft.
  • (2) Der Versuch ist strafbar.

    §6 Freiheitsberaubung
    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und/oder mit Geldstrafe bis 3.500 Dollar bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    §7 Geiselnahme
    Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $12.000 zu bestrafen.

    §8 Erpressung
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    §9 Diebstahl
    Wer eine fremde Sache einem Anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 2.000 Dollar zu bestrafen.

    §10 Raub
    (A) Wer eine Person oder einen Laden ausraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $3.500 bestraft.
    (B) Wer einen schweren Raub (Juwelier/Bank) begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $7.000 bestraft.

    §11 Betrug
    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten und/oder mit Geldstrafe bis 10.000 Dollar bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    §12 Urkundenfälschung
    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis zu 30.000 Dollar bestraft.
    Der Versuch ist strafbar.

    §13 Fahren ohne Fahrerlaubnis
    (1) Mit Geldstrafe von 1.500 Dollar wird bestraft, wer
  • ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht beseitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist, oder
  • als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach diesem oder eines anderen Gesetzes verboten ist.


  • §14 Unterlassene Hilfeleistung
    (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 2.500 Dollar bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

    §15 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
    (1) Wer im Straßenverkehr
  • ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  • als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
  • .. wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und Geldstrafe bis 6.000 Dollar bestraft.

    §16 Gefährdung des Straßenverkehrs
    (1) Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
  • infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
  • infolge geistiger oder körperlicher Mängel
  • .. nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    (2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
  • die Vorfahrt nicht beachtet,
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  • an Fußgängerüberwegen falsch fährt
  • .. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Geldstrafe bis zu 6.000 Dollar bestraft.

    §17 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
  • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • Hindernisse verbreitet oder
  • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
  • .. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis 10 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 8.000 Dollar bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    §18 Mord
    (1) Der Mörder wird mit 100 Hafteinheiten sowie $75.000 bestraft.
    (2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechttriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
  • .. einen Menschen tötet.

    §19 Meineid
    Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $10.000 bestraft.

    §20 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (gelbe Seiten) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
    (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und Geldstrafe bis 8.000 Dollar. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1).

    §21 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
    Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis 6.000 Dollar bestraft.

    §22 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
    Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten bestraft.

    §23 Gefangenenbefreiung
    (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 12.500 Dollar bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Einem Gefangenen steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

    §24 Besitz illegaler Waffen
    Wer Waffen der Kategorie C (Langwaffen) besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 15.000 Dollar zu bestrafen.

    Bürger dürfen Waffen nach §2 sowie §3 WaffG führen und nur nach §5 WaffG nutzen.

    §25 Vermummung in der Öffentlichkeit
    Wer sich in der Öffentlichkeit absichtlich unkenntlich macht, ist mit einer Geldstrafe bis $2.250 zu bestrafen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitarbeiter staatlicher Behörden, jedoch nur, wenn die Kleidung, die zur Vermummung führt, offiziell als Dienstkleidung eingetragen ist.

    §26 Sachbeschädigung
    Wer Wertgegenstände beschädigt oder zerstört wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 15 Hafteinheiten und den Ersetzungs- bzw. der Reparaturkosten bestraft.

    §27 Sexuelle Belästigung
    (1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten und Geldstrafe bis 5.000 zu bestrafen.
    (2) Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

    §28 Sicherheitsbereiche
    (A) Bei unbefugtem Betreten eines staatlichen Sicherheitsbereiches muss mit sofortigem Schusswaffengebrauch gerechnet werden. Zudem ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Dollar und einer Freiheitsstrafe nicht unter 30 Hafteinheiten zu rechnen.
    (B) Helikopter müssen bei der jeweiligen Fraktion für den Bereich Militärbasis und Staatsgefängnis im voraus um Landeerlaubnis bitten. Die Strafe bezieht sich auf Absatz 1.
    (C) Zu den in Absatz 1 genannten Sicherheitsbereichen gehören:
  • Die Militärbasis
  • Das Staatsgefängnis (der Parkplatz sowie der äußere asphaltierte Kreis rund um das Gelände zählen dazu)
  • Der Staatlichen Ordnung obliegt es einen zeitlich begrenzten Platzverweis zu erteilen.


  • §29 Geheimhaltungsgesetz
    (1) Wer ein fremdes Geheimnis, wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als
  • Mediziner und die dazugehörigen Untergruppen, Apotheker, Angehörigen eines anderen Heilberufs, oder Psychologe,
  • Amtsträger, der Exekutive, der Staatsanwälte, der Richterschaft und des Einreiseamtes,
  • Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,
  • Bankier oder Banker, die von der obersten Behörde anerkannt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 60 Hafteinheiten und mit einer Geldstrafe von mindestens $10.000 bestraft.

  • §30 Behinderung behördlicher Maßnahmen
    Personen, die die amtlichen Tätigkeiten von Beamten staatlicher Fraktionen vorsätzlich stören, werden mit einer Geldstrafe von $3.000 bestraft.

    §31 Gründung krimineller Vereinigung
    Wer eine kriminelle Vereinigung gründet und/oder eine kriminelle Organisation zum Zeitpunkt der Verhaftung führt/leitet, ist mit einer Freiheitsstrafe von 100 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $50.000 zu bestrafen.

    §32 Handeln im Namen einer kriminellen Vereinigung
    Wer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung illegale Aktivitäten vollzieht, handelt im Namen der Vereinigung und wird somit mit einer Freiheitsstrafe von 50 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $10.000 bestraft.

    §33 Gründung terroristischer Vereinigung
    Wer eine terroristische Vereinigung gründet und/oder eine terroristische Organisation zum Zeitpunkt der Verhaftung führt/leitet, ist mit einer Freiheitsstrafe von 150 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $100.000 zu bestrafen.
    (1) Ob eine Vereinigung als terroristisch gilt, wird durch einen Richter entschieden und in das Register aller terroristischer Vereinigungen eingetragen. Im Zweifelsfall wird die Person nach §31 (als Gründer) bzw. §32 (als Mitglied) bestraft.
    (2) Mitglieder von Staatsfraktionen können einen Antrag beim Department of Justice stellen, dass eine Organisation als terroristisch eingestuft werden sollte. Ein solcher Antrag muss triftige Gründe und einen ordentlich verfassten Text aufweisen.

    §34 Handeln im Namen einer terroristischen Vereinigung
    Wer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung illegale Aktivitäten vollzieht, handelt im Namen der Vereinigung und wird somit mit einer Freiheitsstrafe von 100 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von $80.000 bestraft.

    §35 Beteiligung an einer Schlägerei
    Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und/oder eine Schlägerei anzettelt, wird mit einem Bußgeld von $2.000 bestraft.

    §36 Bedrohung
    Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten sowie mit Geldstrafe von $5.000 bestraft.

    §37 Amtsanmaßung
    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten und mit einer Geldstrafe von $8.000 bestraft.

    §38 Geldwäsche
    Wer Gelder, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren (Schwarzgeld) annimmt, besitzt, weiterreicht, wäscht oder als Zahlungsmethode nutzt, macht sich strafbar. Dem Verurteilten muss durch Behörden entweder das Schwarzgeld abgenommen werden, woraufhin es vernichtet wird oder es selbst vernichten mit behördlich Angestellten als Zeugen der Vernichtung. Zusätzlich wird der Verurteilte mit einer Haftstrafe von nicht weniger als 10 Hafteinheiten bestraft.

    §39 Drogenbesitz
    (1) Der Besitz von Heroin, Cannabis (max. 5 Gramm als Eigenbedarf), Crystal Meth, LSD, Opium, Mohn, Ecstasy, Lean sowie Kokain (Betäubungsmittel) wird mit einer Geldstrafe von $3.500 bestraft.
    (2) Bei einem Besitz von mehr als 50 Gramm wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von $5.000 bestraft.

    §40 Drogenhandel
    (1) Wer mit Betäubungsmittel handelt wird mit einer Geldstrafe von $5.000 bestraft.
    (2) Der Handel mit Drogen ab 10 Gramm wird mit einer Freiheitsstrafe von 35 Hafteinheiten und $7.500 bestraft.
    Straßenverkehrsordnung [StVO]
    §1 Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
    (3) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
    (4) Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

    §2 Fahren ohne Führerschein
    (1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm dieses verboten wurde, zählt als Wiederholungstäter.
    (3) Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:
    Nr. 1 PKW
    Nr. 2 LKW
    Nr. 3 Motorrad
    Nr. 4 Boot
    Nr. 5 Helikopter
    Nr. 6 Flugzeug

    §3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
    (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
    (3) Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet. Bei Verstoß von 1-3 ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

    §4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
  • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • Hindernisse verbreitet oder
  • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
  • .. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis 10 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 8.000 Dollar bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des Vorsatzes, so ist eine erhöhte Freiheitsstrafe nicht unter 30 Hafteinheiten sowie ein erhöhtes Bußgeld zu verhängen.

    §5 Geschwindigkeit
    (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
    (2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
  • innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 80 km/h,
  • außerhalb geschlossener Ortschaften für LKW 100 km/h, für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 200 kg 120 km/h.
    Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Highways
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten Kontrollstellen beträgt 30 km/h, oder die von der Exekutive bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit. Ist die Kontrollstelle nicht durch Beamte der Exekutive besetzt, gelten die in (2) definierten Höchstgeschwindigkeiten.

  • §6 Highways/Freeways
    (1) Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen.
    (2) darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden-
    (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
    (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen
  • für LKW 100 km/h
  • für PKW sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 200 kg 250 km/h.
  • (5) Das Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
    (6) Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.
    (7) dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.

    §7 Verkehrszeichen
    (1) Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
  • Stoppzeichen
  • Einbahnstraßenschilder
  • Wendeverbotsschilder
  • Parkverbote
  • Richtungspfeile
  • (2) Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
    (3) Nicht zu beachten sind:
  • Ampeln
  • Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben

  • §8 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
    Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
  • 10-20 km/h Bußgeld ($500)
  • 20-40 km/h Bußgeld ($1.000)
  • 40-60 km/h Bußgeld ($3.000)
  • 60-100 km/h Bußgeld ($5.000)
  • 100+ km/h Bußgeld ($8.000), Entzug des Führerscheins

  • §9 Überholen
    (1) Es ist links zu überholen.
    (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
    (3) Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.

    §10 Vorfahrt
    (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
    Das gilt nicht,
  • .. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
  • .. wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine befestigte Straße einbiegen.

  • §11 Halten und Parken
    (1) Falschparken mit einer Geldstrafe von $2.500 geahndet. Das Halten und Parken ist unzulässig:
  • .. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • .. im Bereich von scharfen Kurven,
  • .. auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
  • .. an Bahnübergängen,
  • .. an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
  • .. auf den Parkplätzen vor dem Police Department,
  • .. im Bereich der Notaufnahme des Medical Centers,
  • .. in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
  • .. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5.00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • .. gegen die Fahrtrichtung
  • (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

    §12 Warnzeichen
    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur gegeben,
  • .. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt,
  • .. oder wer sich und andere gefährdet sieht.

  • §13 Schutzhelme
    (1) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

    §14 Garagenausfahrten
    (1) Wird eine Garagenausfahrt blockiert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.

    §15 Fahren unter Einfluss berauschender Mittel
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt. Der Verstoß führt zur Stilllegung des Fahrzeugs sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis.

    §16 Stoppschilder / -markierungen
    (1) Fahrzeuge müssen an Stoppschildern und entsprechenden Bodenmarkierungen bzw. an deren Haltelinie anhalten.

    §17 Haftung des Halters
    (1) Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden
    (2) Sollte das Fahrzeug verliehen oder als gestohlen gemeldet worden und der Täter eindeutig feststellbar sein, so ist dieser entgegen § 17 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen.

    §18 Unfall
    (1) Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
  • .. unverzüglich anzuhalten,
  • .. den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
  • .. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
  • .. Verletzten zu helfen,
  • .. solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.


  • §19 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgabe ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und Signalhorn.

    §20 Entzug der Fahrerlaubnis
    (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen.
    (2) Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
  • .. 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut
  • .. Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut
  • .. Körperliche Beeinträchtigungen
  • .. Teilnahme an illegalen Straßenrennen
  • .. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.
  • Waffengesetz [WaffG]
    §1 Definition
    (1) Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.

    §2 Befugnis
    (1) Wer eine Waffe führt, die unter §24 StGB fällt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von $15.000 zu bestrafen.
    (2) Sportgeräte und Werkzeuge dürfen geführt werden.

    §3 Führen von Waffen
    (1) Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
    (2) Unter Führen fällt auch, wenn diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
    (3) Unter Führen fällt auch, wenn diese zum Zwecke des Transports in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
    (4) Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle haftet jeweils der Besitzer bzw. der Halter.

    §4 Waffenverbot
    (1) Richter und Staatsanwalt haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.
  • Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters.
  • (2) Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind
  • .. Waffen und/oder Munition
  • .. sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
  • (3) Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.
  • Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen.
  • Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.

  • §5 Nutzung
    (1) Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen trägt, ist mit einer Geldstrafe von $4.000 zu bestrafen.
  • Davon ausgenommen sind private Grundstücke.
  • (2) Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätten benutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von mindestens $10.000 sowie einem Waffenverbot zu bestrafen. Ausgenommen sind
  • Beamte der Exekutive während des Dienstes
  • sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
  • (3) Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von $15.000 bestraft. Zum fahrlässigen Verhalten gehört unter Anderem das Zielen einer Schusswaffe sowie die Nutzung einer Nahkampfwaffe in der Nähe von Personen.

    §6 Waffen
    (1) Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
  • Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
  • Kategorie B: Kleinkalibrige Pistolen
  • Kategorie C: Langwaffen und Tazer
  • Kategorie D: Waffen vom Schwarzmarkt
  • (2) Der Erwerb sowie das Führen von Gegenständen der Kategorie A ist ohne Waffenlizenz gestattet.
    Gegenstände nach §6 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht als Waffe missbraucht werden. Vergehen nach § 5 Abs. 1-3
    (3) Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie B ist ausschließlich mit Waffenlizenz sowie unter Beachtung von § 3 sowie § 5 WaffG gestattet.
    (4) Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie C ist Zivilisten verboten und ausschließlich Beamten im Dienst gestattet.
    (5) Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie D ist verboten.

    §7 Dienstwaffen
    (1) Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
    (2) Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes, welche unter § 24 Abs. 1 StGB fallen, wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von $10.000 bestraft.

    §8 Handel
    (1) Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten.
    Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von nicht weniger als $35.000 zu bestrafen.
    (2) Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Befugnisse nachweisen können.

    §9 Herstellung von Waffen
    (1) Wer Bauteile oder Anbau Teile von Waffen besitzt, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 25 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe zu bestrafen. (ausgenommen sind Dienstwaffen der Behörden)

    §10 Mitführung von Waffen/Aufbewahrung von Waffen
    Sämtliche Waffen sind in einem dafür geeigneten Gefäß zu transportieren, dabei ist folgende Auflistung zu beachten:
    (1) Waffen werden als folgende Größen definiert:
    Als Waffen der Größe I gelten: Baseballschläger, Beil.
    Als Waffen der Größe II gelten: Pistolen, Springmesser, Messer, Taschenlampe.

    (2) Waffen der Größe I müssen in einem auf dem Rücken befindlichen Tasche transportiert werden. Lagerung in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen ist gestattet.
    (3) Waffen der Größe II müssen mindestens in einer Bauchtasche oder einem Leeren Waffenholster transportiert werden. Lagerung in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen ist gestattet.